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PrivatliquidationBGH: Nachträgliche Individualisierung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung ab Zeitpunkt der Vornahme

Abo-Inhalt30.03.20234172 Min. LesedauerVon mitgeteilt von RA, FA MedR, Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg

| Wenn ein Patient nicht zahlt, wird er zunächst gemahnt. Anschließend kann ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Allerdings muss der Antrag bei Gericht bestimmte formale Anforderungen erfüllen (vgl. § 690 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Patient muss aus dem Mahnbescheid erkennen können, woraus der Zahnarzt als Gläubiger einen Anspruch herleitet. Andernfalls wird die Verjährung nicht nach § 204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt. Der Zahnarzt kann fehlende Informationen allerdings mit separater Nachricht an den säumigen Patienten nachholen (Individualisierung). In diesem Fall wird die Verjährung ab Vornahme der Individualisierung gehemmt (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 14.07.2022, Az. VII 255/21). |

Immer wieder verstoßen Zahnärzte bei Beantragung eines Mahnbescheids gegen § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Danach muss der Anspruch „unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung“ bezeichnet werden. Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten Sie rechtskonform vorgehen und den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gleich richtig ausfüllen.

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AUSGABE: AAZ 9/2023, S. 1 · ID: 49300889

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