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VerjährungMahnbescheide müssen präzise ausgefüllt werden!

Abo-Inhalt25.04.20234100 Min. Lesedauer IWW

| Wenn ein Patient seine Rechnung nicht innerhalb der darin genannten Frist beglichen hat, reicht es aus, wenn ihm eine Mahnung mit einer Frist von in der Regel zwei Wochen zugesandt wird. Verstreicht auch diese Zahlungsfrist, muss nicht erneut gemahnt werden, da automatisch der Verzug beginnt und sofort das Gericht eingeschaltet werden kann. Dies geschieht am einfachsten durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Dieser Antrag muss allerdings bestimmte formale Anforderungen erfüllen, an die sich Zahnärzte leider nicht immer halten. Mit der Folge, dass der Mahnbescheid die Verjährung der Rechnung (3 Jahre) nicht hemmt und Sie leer ausgehen. |

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AUSGABE: PA 5/2023, S. 17 · ID: 49269009

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