COVID-19-SonderregelungenTelefon-AU endet am 31.03.2023!
| Die Möglichkeit der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) endet am 31.03.2023. Ärztinnen und Ärzte können Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, nur noch bis zu diesem Zeitpunkt telefonisch krankschreiben. Wie die KBV mitteilt, ist eine Telefon-AU ab dem 01.04.2023 nur noch dann möglich, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. |
Künftig dürfen Vertragsärzte laut der KBV einem Patienten nur noch dann nach telefonischer Anamnese eine AU bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies könne bei einer Infektionskrankheit (z. B. COVID-19, Affenpocken) der Fall sein. Diese unbefristete Regelung zur Telefon-AU habe der G-BA beschlossen und gelte ab dem 01.04.2023.
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