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WirtschaftlichkeitsprüfungMaschinelle Prüfung von Praxisbesonderheiten ist durch intellektuelle Prüfung zu ergänzen

Abo-Inhalt29.09.20229189 Min. LesedauerVon RA, FA für MedizinR Dr. Jan Moeck, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

| Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfungen stehen und fallen i. d. R. mit der Anerkennung (oder Nichtanerkennung) von Praxisbesonderheiten durch die Prüfgremien. Wichtig ist dabei allerdings, dass nicht nur die Praxisbesonderheit an sich anerkannt wird, sondern auch der Umfang der in diesem Zusammenhang tatsächlich entstandenen Kosten richtig bestimmt wird. Gemäß einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 23.11.2021 reicht es insofern nicht aus, wenn Auffälligkeiten von Verordnern nur mithilfe eines Algorithmus festgestellt werden. Ergänzend sei eine intellektuelle Prüfung geboten, die dann zur Anerkennung weiterer Verordnungskosten führen könne (Az. L 5 KA 846/19). |

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AUSGABE: AAA 10/2022, S. 12 · ID: 48596147

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