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Juni 2025

LeserforumEBM-Nr. 01100, 01101 und 01102: In welchen Fällen ist die Angabe der Uhrzeit erforderlich?

Abo-Inhalt26.05.20256453 Min. Lesedauer IWW

| FRAGE: „Unsere KV verlangt, dass bei Abrechnung der EBM-Nr. 01102 für Inanspruchnahmen des Arztes an Samstagen die Uhrzeit der Inanspruchnahme anzugeben sei. Im EBM finden wir dazu keine Vorgaben, auch nicht zu Uhrzeitangaben bei Abrechnung der Nrn. 01100 und 01101 für unvorhergesehene Inanspruchnahmen zu bestimmten Uhrzeiten. Woraus begründet sich die Vorgabe der KV zur Angabe von Uhrzeiten bei der Abrechnung bestimmter Positionen, wenn der EBM keine entsprechenden Regelungen vorgibt? |

Antwort: Nach dem Wortlaut des EBM ist bei der Berechnung der EBM-Nrn. 01100, 01101 und 01102 für unvorhergesehene oder an Samstagen erfolgte Inanspruchnahmen die Angabe der Uhrzeit der Leistungserbringung zunächst nicht erforderlich. Laut EBM sind Uhrzeitangaben hingegen für die Inanspruchnahme des Arztes nur bei den im Notfalldienst zu berechnenden Notfall- bzw. Notfallkonsultationspauschalen der Nrn. 01205, 01207 (diese beiden Positionen sind nur für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte berechnungsfähig), 01210, 01212, 01214,01216, 01218 und 01418 für Besuche im Notfalldienst obligat.

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AUSGABE: AAA 6/2025, S. 7 · ID: 50433932

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