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AGGZur Strafbarkeit von AGG-Hoppern

21.10.20229669 Min. Lesedauer IWW

| Allein im Versenden von Zahlungsforderungen nach dem AGG an potenzielle ArbG liegt noch keine Täuschung über die subjektive Ernsthaftigkeit eines Bewerbers vor. |

Zu diesem Ergebnis kam der BGH (4.5.22, 1 StR 138/21, Abruf-Nr. 231226). Der als niedergelassener Rechtsanwalt tätige Angeklagte und sein Bruder (Mitangeklagter) fassten 2011 den Entschluss, auf der Grundlage von Scheinbewerbungen wiederholt Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend zu machen, um den früheren Mitangeklagten zu bereichern und diesem eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Das Landgericht München I. verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

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AUSGABE: AA 11/2022, S. 183 · ID: 48663721

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