AGG„Coole Typen“ gesucht: Benachteiligung wegen Alters oder Geschlechts möglich?
| Sucht ein ArbG in seiner Stellenausschreibung „coole Typen“, begründet dies jedenfalls ohne weiteren Sachvortrag des abgelehnten Bewerbers noch keine Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts im Sinne von §§ 1, 7 Abs. 1, 11 AGG. Leitet der ArbG die Bewerbung eines potenziellen ArbN unbefugt und mit einem negativen Kommentar versehen an externe Dritte weiter, kann dies Entschädigungsansprüche des Bewerbers wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auslösen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 8/2022, S. 130 · ID: 48481307