Zuschläge/ArbeitsentgeltWas ist mit dem Zuschlag für Dauernachtarbeit?
| Soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, ist dem Nacht-ArbN für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden ein angemessener Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen, wenn nicht alternativ eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewährt wird. Dies erfordert regelmäßig einen Zuschlag von 30 Prozent für die Erbringung von Dauernachtarbeit, der je nach den Umständen des Einzelfalls erhöht oder herabgesetzt werden kann. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 7/2023, S. 112 · ID: 49440875
