NebentätigkeitVerstoß gegen Anzeigepflicht für Nebentätigkeit rechtfertigt Abmahnung
| Eine tarifliche Regelung, nach der ein ArbN die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem ArbG regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der ArbN gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 2/2022, S. 29 · ID: 47887244
