Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. AA Arbeitsrecht aktiv
  3. Rechtsprechungsübersicht: 18 arbeitsrechtliche Entscheidungen rund um Corona

BeratungspraxisRechtsprechungsübersicht: 18 arbeitsrechtliche Entscheidungen rund um Corona

Abo-Inhalt26.01.20222211 Min. Lesedauer IWW

| Vor fast einem Jahr veröffentlichte AA Arbeitsrecht aktiv erstmals eine Rechtsprechungsübersicht mit 24 wichtigen Entscheidungen für die „im schlimmsten Fall“ zu erwartende dritte Corona-Welle. In den letzten zwölf Monaten hatte die arbeitsrechtliche Rechtsprechung viel zu tun. Anbei – mitten in der vierten Welle – 18 weitere wichtige Urteile zu pandemiebedingten Problemen im Arbeitsverhältnis. |

Rechtsprechungsübersicht / Wichtige arbeitsrechtliche Corona-Entscheidungen

Arbeitsgericht Hamburg

24.11.21, 27 Ca 208/21,

Abruf-Nr. 227031

Kündigung wegen Coronatest-Verweigerung unwirksam

Ein ArbN der sich weigert, vom ArbN bereitgestellte Coronatests durchzuführen, darf deshalb nicht direkt gekündigt werden.

LAG Düsseldorf

30.3.21, 8 Sa 674/20,

Abruf-Nr. 221856

ArbG trägt Betriebsrisiko auch in der Pandemie

Die Coronapandemie ist als Fall höherer Gewalt dem Betriebsrisiko des ArbG zuzuordnen.

Arbeitsgericht Herne

6.5.21, 4 Ca 2437/20,

Abruf-Nr. 222403

Berufung beim LAG Hamm zurückgewiesen

Wunsch auf Maskenpause = Versetzung = Direktionsrecht?

Ein ArbG kann einen ArbN versetzen, der regelmäßige Maskenpausen verlangt.

LAG Hamm (6.1.22, 18 Sa 726/21): Die Rechtswirksamkeit einer Versetzung bleibt zunächst offen.

LAG Düsseldorf

27.4.21, 3 Sa 646/20,

Abruf-Nr. 222404

Anhuster kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Wenn der ArbN deutlich macht, dass er nicht bereit ist, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügt auch keine Abmahnung.

Arbeitsgericht Köln

15.4.21, 8 Ca 7334/20, Abruf-Nr. 222405

Kündigung wegen einer Covid-19-Quarantäne?

Die Kündigung wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des ArbN zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid-19-Pandemie ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG regelmäßig rechtsunwirksam. Dies gilt zumindest, wenn der ArbG aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den ArbN der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

LAG Köln

12.4.21, 2 SaGa 1/21,

Abruf-Nr. 222406

Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske

Ein ArbG darf die Beschäftigung seines ArbN verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der ArbN ist in diesem Fall arbeitsunfähig.

Arbeitsgericht Köln

24.3.21, 18 BVGa 11/21, Abruf-Nr. 222407

Keine Abmahnung oder Gehaltsabzüge wegen BR-Videokonferenz

Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der Corona-ArbSchV nicht eingehalten werden können. Die Betriebsratsarbeit wird unzulässig behindert, wenn der ArbG das Betriebsratsmitglied abmahnt oder dessen Gehalt kürzt.

VG Koblenz

10.5.21, 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO, Abruf-Nr. 222705 bzw. 222706

Keine Entschädigung bei Quarantäne des ArbN

Ein ArbG hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein ArbN während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat.

LAG Köln

29.3.21, 2 Sa 1230/20, Abruf-Nr. 223152

Beschäftigungsverbot

Entfällt in der Coronakrise die Beschäftigung, endet für Schwangere das Beschäftigungsverbot. Dann gelten die allgemeinen Regeln zur Kurzarbeit oder zum Annahmeverzug.

Arbeitsgericht Köln

17.6.21, 12 Ca 450/21, Abruf-Nr. 223858

Kündigung bei Mund-Nasen-Schutz-Verweigerung

Ein ärztliches Attest, dass nicht aussagekräftig ist, begründet keine Rechtfertigung, wirksame Anordnungen des ArbG zu verweigern.

Arbeitsgericht Bonn

7.7.21, 2 Ca 504/21,

Abruf-Nr. 223859

Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne

Es besteht kein Anspruch des ArbN auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion.

Arbeitsgericht Aachen

30.3.21, 1 Ca 3196/20,

Abruf-Nr. 223819

Quarantäne schließt Entgeltzahlung nicht aus

Eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten ArbN angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus.

Arbeitsgericht Kiel

11.3.21, 6 Ca 1912 c/20,

Abruf-Nr. 223861

ArbN darf nicht einfach in Selbstisolation gehen

Die beharrliche Weigerung des ArbN, die Arbeit vor Ort im Betrieb zu erbringen, um die Urlaubsreise nicht durch eine Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Virus zu gefährden, rechtfertigt im konkreten Fall eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.

LAG München

26.8.21, 3 SaGa 13/21,

Abruf-Nr. 224941

ArbG darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Ein ArbG, der seinem ArbN gestattet hatte, seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

LAG Berlin- Brandenburg

7.10.21, 10 Sa 867/21,

Abruf-Nr. 225167

Lehrer lehnt das Tragen einer Maske ab = Kündigung möglich

Die beharrliche Weigerung im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

LAG Köln

28.6.21, 2 Ta 89/21,

Abruf-Nr. 223738

Streit um Abmahnung wegen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ist ein Bruttomonatsgehalt „wert“

Der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung und der Antrag auf Feststellung, dass der ArbN unbefristet im Homeoffice arbeiten darf, sind jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet.

LAG Düsseldorf

15.10.21, 7 Sa 857/21,

Abruf-Nr. 225913

Nur bei AUB: Nichtanrechnung auf den Urlaub

Eine Nichtanrechnung bereits bewilligter Urlaubstage wegen Anordnung häuslicher Quarantäne in diesem Zeitraum setzt die Vorlage einer ärztlichen AUB voraus.

Arbeitsgericht Bonn

15.11.21, 5 BVGa 8/21,

Abruf-Nr. 226212

„Nur“ getestetes BR-Mitglied darf an Versammlung teilnehmen

Einem Betriebsratsmitglied kann die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf die „2G-Regelungen“ versagt werden, wenn dieses zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: AA 2/2022, S. 34 · ID: 47945930

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2022
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte