Verhaltensbedingte KündigungVergleich des IfSG mit Ermächtigungsgesetz von 1933 geht gar nicht = Kündigung einer Ärztin
| Setzt eine Polizeiärztin in einer Kleinanzeige unter anderem das Infektionsschutzgesetz vom 18.10.20 mit dem Ermächtigungsgesetz vom 23.3.33 gleich, verstößt sie damit in erheblichem Maß gegen die Pflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des GG zu bekennen. Eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 3/2022, S. 44 · ID: 48012843
