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Pfändung von ArbeitseinkommenUnpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

Abo-Inhalt24.02.20231780 Min. LesedauerVon RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

| Zahlt ein ArbG, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt. Dies gilt nur, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. |

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AUSGABE: AA 3/2023, S. 43 · ID: 48965120

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