Verhaltensbedingte KündigungStrafrechtliche Relevanz entbindet ArbN nicht von der Darlegung des Kündigungsgrunds
| Der ArbG trägt auch dann die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund, wenn das betreffende Verhalten des ArbN den Tatbestand der üblen Nachrede i. S. v. § 186 StGB erfüllen würde. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 5/2022, S. 75 · ID: 48209799
