WartezeitMitteilung subjektiver Einschätzungen bei der Wartezeit-Kündigung ist ausreichend
| Eine Bezeichnung der Probezeit im Vorstellungsgespräch oder bei Arbeitsantritt als nur „pro forma“, lässt regelmäßig keinen Verzicht des ArbG auf die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten während der Wartezeit erkennen. Stützt der ArbG eine Wartezeitkündigung allein auf Werturteile, wie mangelnde Teamfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten, genügt es, dem Personalrat diese Einschätzung mitzuteilen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 3/2022, S. 41 · ID: 48012728
