BeleidigungKein „Freifahrtschein“ für langjährig Beschäftigte bei Beleidigung des Vorgesetzten
| Grobe Beleidigungen des ArbG oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen Kündigungsgrund „an sich“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 5/2025, S. 80 · ID: 50395514
