VollstreckungKein Berufsbild = kein Weiterbeschäftigungstitel
| Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist. Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 5/2024, S. 80 · ID: 49999563
