TeilzeittätigkeitGleicher Lohn für gleiche Arbeit
| Die Differenzierung im Stundenlohn (17 EUR/12 EUR) zwischen „hauptamtlichen“ (Voll- und Teilzeit) und „nebenamtlichen“ ArbN (geringfügige Beschäftigung) ist nicht sachlich gerechtfertigt. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG München (19.1.22, 10 Sa 582/21, Abruf-Nr. 228533). Ein als Minijobber beschäftigter Rettungsassistent wehrte sich, weil er fünf EUR weniger als die „hauptamtlichen“ Kollegen verdiene, obwohl er die gleiche Arbeit leiste. Seine Klage vor dem Arbeitsgericht München verlor der ArbN zunächst.
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AUSGABE: AA 6/2022, S. 91 · ID: 48313651