DatenschutzDie Weitergabe hochsensibler Daten aus Schriftsätzen als Kündigungsgrund
| Die Offenlegung und Veröffentlichung von ausschließlich für ein Kündigungsschutzverfahren bestimmten Schriftsätzen, die Gesundheitsdaten Betroffener enthalten, an die Betriebsöffentlichkeit über eine E-Mail mit „Dropbox-Link“, ist geeignet, einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Ein solches vorsätzliches Fehlverhalten muss zuvor auch nicht abgemahnt werden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 6/2022, S. 96 · ID: 48313701
