SozialrechtFehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?
| Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die unterlassene Aufnahme einer Arbeit jedenfalls dann kein sozialwidriges Verhalten darstellt, wenn das Jobcenter den Betroffenen „allein lässt“ und nicht die nötige Hilfe leistet. |
Zugrunde lag das Verfahren eines Langzeitarbeitslosen (geb. 1962) aus Osnabrück, der bis 2003 als Buchhalter gearbeitet hatte. Hiernach folgten Zeiten der Arbeitslosigkeit und verschiedene Hilfsarbeiten u.a. in Lagerwirtschaft, Gebäudereinigung und Supermarkt. Der Mann bewarb sich viele Jahre erfolglos auf Stellen als Buchhalter bis das Jobcenter schließlich ab 2017 keine weiteren Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen übernahm. Es müsse ein Strategiewechsel stattfinden, zumal der Bewerber zu Vorstellungsgesprächen insbesondere wegen seiner Gleichstellung als Schwerbehinderter eingeladen werde und Bewerbungen als Buchhalter nach so langer Zeit nicht mehr erfolgversprechend seien. Überraschend erhielt der Mann dennoch 2019 einen Arbeitsvertrag als Buchhalter bei einer Behörde in Düsseldorf. Zur Arbeitsaufnahme kam es jedoch nicht, weil das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution für eine neue Wohnung ablehnte und er deshalb nicht umziehen konnte.
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