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SozialrechtBeweislastumkehr beim Nachweis der Hilfebedürftigkeit

24.07.20257725 Min. Lesedauer IWW

| In einem sozialrechtlichen Verfahren hat das LSG Niedersachsen-Bremen eine wichtige prozessuale Entscheidung getroffen. Danach kann sich die Behörde auf eine Beweislastumkehr bei der Hilfebedürftigkeit berufen, wenn der Betroffene nicht hinreichend an einer Aufklärung mitwirkt und versucht, Einkünfte zu verschleiern. |

Das LSG hat entschieden, dass ein Paar aus Ostfriesland Grundsicherungsleistungen von 18.000 EUR erstatten muss. Die Kläger des Verfahrens bezogen von 2007 bis 2013 Leistungen nach dem SGB II. Die Frau war in dieser Zeit als Küchenhilfe in einem Fischrestaurant als geringfügig Beschäftigte gemeldet, zuletzt mit einem angegebenen Monatslohn von 100 EUR. In den Folgeanträgen wurden teils keine Angaben zum Einkommen gemacht oder ausdrücklich verneint. Nachdem die Klägerin in einem Zeitungsartikel über das Restaurant abgebildet worden war, forderte die Behörde im Dezember 2007 erstmals eine neue Einkommensbescheinigung an. Die daraufhin eingereichte Erklärung bestätigte ein Monatseinkommen von 100 EUR.

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