Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. AA Arbeitsrecht aktiv
  3. Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt04.02.20262 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zum Diskriminierungsverbot und zur Schwerbehinderung.

Rechtsprechungsübersicht

Zeugnis – BAG, Teilurteil 18.6.25, 2 AZR 96/24 (B), Abruf-Nr. 250166

Bevor das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der ArbN nach einer Entscheidung des BAG nicht wirksam darauf verzichten, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis erteilt wird.

Urlaub – LAG Hamm 11.9.25, 13 SLa 316/25, Abruf-Nr. 250709

§ 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres können nach einer Entscheidung des LAG Hamm Urlaubsansprüche nicht verfallen.

Urlaubsabgeltung – LAG Baden-Württemberg 29.7.25, 11 Sa 29/25, Abruf-Nr. 250569

Nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist gezahltes Weihnachtsgeld bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht mit einzubeziehen.

Kündigungsrecht – LAG Köln 26.6.25, 8 SLa 581/24, Abruf-Nr. 251292

Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden, nicht vorverlagert werden. § 102 BetrVG bezweckt nicht, dass aufgrund der Prozesssituation die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anhörung mit der Überprüfung der Kündigungsgründe vermengt werden. Dies bedeutet, dass die Substanziierungserfordernisse nicht denjenigen entsprechen, die im Rahmen einer Kündigung gegeben sind, die auf ihre soziale Rechtfertigung zu prüfen ist.

Prozessrecht – LAG Sachsen 30.7.25, 1 Ta 266/25, Abruf-Nr. 249936

Krankheit kann die Versäumung der Beschwerdefrist nur entschuldigen, wenn die Art der Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen und durch konkreten Sachvortrag glaubhaft gemacht wird, wie sich die Erkrankung auf die Fähigkeit zur Einhaltung der Frist ausgewirkt hat.

PKH – LAG Schleswig-Holstein 1.8.25, 5 Ta 47/25, Abruf-Nr. 251186

§ 114 Abs. 2 ZPO enthält eine gesetzliche Definition der Mutwilligkeit. Danach stellt sich die Frage nach der Mutwilligkeit nur noch, wenn die hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt. Mutwilligkeit i. S. d. § 114 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Mutwilligkeit i. S. d. § 114 Abs. 2 ZPO wird auch angenommen, wenn die gewählte Antragsformulierung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung entspricht. Eine unbedingte Kündigungsschutzklage gegen eine hilfsweise ordentliche Kündigung ist mutwillig i. S. v. § 114 Abs. 2 ZPO.

Betriebsrat – BAG 13.8.25, 7 AZR 174/24, Abruf-Nr. 251794

Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, liegt in der Berücksichtigung seiner durch die und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung hierfür keine unzulässige Begünstigung, soweit dieser Befähigungszuwachs für die Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: AA 2/2026, S. 40 · ID: 50680902

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Mehr zu diesen Themen
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte