MitbestimmungBetriebsrat hat keinen Anspruch auf Papierform der Bewerbungsunterlagen, wenn digital reicht
| Ein ArbG, der den Bewerbungsprozess mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat (BR), wenn er ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 5/2024, S. 81 · ID: 49999627