SchadenersatzArbN muss auf Rechtsgüter und Interessen des ArbG Rücksicht nehmen
| Nach § 241 Abs. 2 BGB muss der ArbN auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des ArbG Rücksicht nehmen. Wird ihm ein Fahrzeug überlassen, muss er den ArbG über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann. Zu den Pflichten des ArbN gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 4/2025, S. 63 · ID: 50359674
