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EntgeltfortzahlungArbeitsunfähig bei Infektion infolge Tätowierung: Kein Entgelt

08.09.202542 Min. Lesedauer IWW

| Entzündet sich nach einer Tätowierung die Haut und wird der ArbN krankgeschrieben, ist der ArbG nicht verpflichtet, ihm das Entgelt fortzuzahlen. |

Das entschied das LAG Schleswig-Holstein (22.5.25, 5 Sa 284 a/24, Abruf-Nr. 248956). Der ArbN habe die Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG verschuldet. Er habe bei einer Tätowierung damit rechnen müssen, dass sich sein Unterarm entzünde. Dieses Verhalten sei ein grober Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse. Er habe selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies sei keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1 %, aber weniger als 10 % der Fälle auftrete. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.

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AUSGABE: AA 9/2025, S. 148 · ID: 50522228

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