AGG-EntschädigungAnspruch wegen Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung und Alter – Ausschlussfristen
| Nach § 15 Abs. 4 S. 1 AGG muss der Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Frist beginnt im Fall einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung und in sonstigen Fällen zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 1/2025, S. 6 · ID: 50254315