Feiertage11 rechtliche Irrtümer und Mythen zum Karneval
| Nach zwei Jahren im Corona-Ausnahmezustand findet der Straßenkarneval bzw. Fasching 2023 voraussichtlich im normalen Modus statt. Der Beitrag räumt mit den größten arbeitsrechtlichen Irrtümern und Mythen rund um den Karneval auf und gibt Tipps für den ArbG. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. ArbG muss in Karnevalshochburgen dem ArbN freigeben
- 2. An Karneval kann der ArbN sich selbst beurlauben
- 3. ArbG muss stets der ganzen Belegschaft freigeben
- 4. ArbN ohne „Rosenmontagsurlaub“, müssen arbeiten
- 5. Karneval-Fotos von ArbN dürfen in das Intranet
- 6. Wie viel Alkohol getrunken wird, entscheidet der ArbN selbst
- 7. Radiohören muss der ArbG dulden
- 8. ArbG muss Verkleidung der ArbN am Arbeitsplatz zulassen
- 9. Krawatte an Altweiber ab = ArbN müssen es hinnehmen
- 10. ArbN darf auch während der Arbeitsunfähigkeit feiern
- 11. Betriebliche Feier hat keinen Versicherungsschutz
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AUSGABE: AA 2/2023, S. 29 · ID: 49016773