ImpfkampagneZahnärzte dürfen nach sechs Stunden Weiterbildung impfen
| Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen seit Inkrafttreten des § 20b Infektionsschutzgesetz am 12.12.2021 auch Patienten gegen COVID-19 impfen. Voraussetzung ist eine sechsstündige Schulung. |

Die theoretische Schulung umfasst vier Unterrichtsstunden und kann über das Online-Angebot der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) oder alternativ über Angebote einzelner Länderkammern absolviert werden. Daneben sind zwei Stunden Hospitation bei einer Impfstelle (Impfzentrum, impfende/r Ärztin/Arzt, impfende/r Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg/-chirurgin) vorgesehen. Noch nicht restlos geklärt sind Berufshaftpflichtfragen. Mehrere Versicherungsunternehmen interpretieren die Impftätigkeit von Zahnmedizinern nach der Öffnung des Gesetzes als berufliche Tätigkeit der Zahnärzteschaft, für die Versicherungsschutz besteht. Doch noch ist unbekannt, ob alle Versicherer diese Auslegung unterstützen. Vor Aufnahme einer Impftätigkeit sollten sich Kolleginnen und Kollegen daher den Versicherungsschutz bei Ihrer Berufshaftpflichtversicherung schriftlich bestätigen lassen.
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AUSGABE: ZP 2/2022, S. 1 · ID: 47946555
