HeilmittelwerbegesetzVergleichende Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bleibt verboten
Zahnärzten stellt sich – gerade bei ästhetischen und kosmetischen Behandlungen – regelmäßig die Frage, ob die erzielten Ergebnisse durch die Darstellung von sog. Vorher-Nachher-Bildern beworben werden dürfen, dies insbesondere auch auf der Plattform Instagram. Die Antwort lautet Nein, denn das Posten von Bildern und Videos auf Social-Media-Plattformen unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-Nachher-Bildern, wenn der Eingriff medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 06.11.2025 (Az. 6 U 40/25).

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AUSGABE: ZP 1/2026, S. 14 · ID: 50633121
