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Juli 2023

ArbeitsrechtUnterzeichnung der schriftlichen Kündigung: Auch „Krickelkrakel“ ist erlaubt!

Abo-Inhalt13.06.20235091 Min. LesedauerVon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

| Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Arbeitsverhältnisse schriftlich gekündigt werden. Für Sie als Praxisinhaber bedeutet das: Sie müssen die Kündigung eigenhändig unterzeichnen. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es indes nicht darauf an, ob die Unterschrift leserlich ist (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.10.2022, Az. 3 Sa 79/22). |

Der Fall

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AUSGABE: ZP 7/2023, S. 2 · ID: 49411032

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