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März 2025

Gesetzliche UnfallversicherungSturz beim Medikamenteholen während einer Arbeitspause: LSG verneint Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

21.02.2025954 Min. Lesedauer IWW

| Eine Arbeitnehmerin, die eine Arbeitspause einlegt, um von ihr vergessene, regelmäßig eingenommene Medikamente aus ihrem Auto zu holen, steht auf dem Rückweg vom Parkplatz zu ihrer Arbeitsstätte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt, den Bruch des Handgelenks nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 26.09.2024, Az. L 21 U 40/21). |

Die Einnahme von Medikamenten gehöre nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern sei dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen, betont das LSG. Hingegen könne ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegendes betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso habe das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert sei. Dies sei dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstelle. Diese Wertung lasse sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich sei, um die Arbeit fortzusetzen.

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AUSGABE: ZP 3/2025, S. 2 · ID: 50239041

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