HaftungVertreter muss Rennfahrer auf Deckungsausschluss nach Ziff. 5.1.5 AUB 2008 hinweisen
| Ein Versicherungsvertreter, der weiß oder erkennen muss, dass der Versicherungsnehmer (VN) aktiv Rennsport als Grasbahnwagenrennen-Beifahrer betreibt, ist bei der Vermittlung einer Unfallversicherung dazu verpflichtet, auf den Deckungsausschluss nach Ziff. 5.1.5 AUB 2008 hinzuweisen. Tut er das nicht, haftet er auf Schadenersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten. Zu diesem Schluss gelangt das OLG Frankfurt am Main. VVP stellt Ihnen das Urteil vor. |
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AUSGABE: VVP 8/2022, S. 7 · ID: 48456009