Krankenversicherung/HonorarberatungTarifwechsel-Beratung in der Krankenversicherung ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung des Versicherungsmaklers
| Die Überprüfung der PKV-Tarife im Rahmen eines Tarifwechsels gemäß § 204 VVG ist einem Versicherungsmakler auch in rechtlicher Hinsicht erlaubt, weil sie dem Inhalt und Umfang nach als Nebenleistung zur Hauptleistung des Versicherungsmaklers erfolgt. Diese Überprüfung gehört zum Berufsbild des Versicherungsmaklers und ist daher nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig, so der BGH. |
Eine entsprechende Honorarvereinbarung zwischen Kunden und Makler über eine Tarifwechsel-Beratung gegen Honorar ist deshalb nicht als Vertrag über eine unerlaubte Rechtsdienstleistung nach § 134 BGB, § 3 RDG nichtig (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az. I ZR 137/23, Abruf-Nr. 242415, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 77/17, Abruf-Nr. 204944, Rz. 20).
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VVP 9/2024, S. 1 · ID: 50102940