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AbschreibungSofortabzug für Computer-Hard- und -Software: BMF-Schreiben vom 22.02.2022 sorgt für Wirbel

Abo-Inhalt04.04.20224561 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Da seit rund 20 Jahren die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der steuerlichen Abschreibung zugrunde zu legen ist, für „digitale“ Wirtschaftsgüter (wie z. B. Computer-Hardware und -Software) nicht mehr überprüft wurde, hatte das BMF die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit Schreiben vom 26.02.2021 auf ein Jahr herabgesetzt. Weil dieses Schreiben einige Fragen offenließ, hat das BMF jetzt ein neues Schreiben veröffentlicht, das das bisherige ersetzt. VVP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |

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AUSGABE: VVP 5/2022, S. 21 · ID: 48140748

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