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BilanzMitarbeiter-Boni: Wann darf Ihr Vermittlerbetrieb eine Rückstellung bilden?

Top-BeitragAbo-Inhalt08.02.2023669 Min. Lesedauer IWW

| Die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung setzt u. a. voraus, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht. Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr Gründe für das Entstehen der Verbindlichkeit sprechen als dagegen („51 Prozent“). Diese Voraussetzung erfüllt ein Unternehmen, das seit vielen Jahren bei positivem Jahresüberschuss Mitarbeiter-Boni auszahlt. Es kann für die Mitarbeiter-Boni eine Rückstellung bilden. Dies hat das FG Münster entschieden. Das Urteil ist für bilanzierende Vermittler interessant, die auch solche Boni zahlen. |

Darum ging es im konkreten Fall

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AUSGABE: VVP 3/2023, S. 6 · ID: 49056597

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