HaftungMaklerpool nur in Schriftstücken aufgeführt – keine Haftung des Maklerpools
| Erbringt ein Makler seine Maklertätigkeit dem Kunden/VN gegenüber unter Einbeziehung eines Maklerpools, so haftet bei einer evtl. Pflichtverletzung des Maklers nicht der Pool, wenn der Pool lediglich in Schriftstücken in Erscheinung tritt und keine eigenständige Maklerleistung erbringt. So entschied das OLG Nürnberg. VVP stellt Ihnen nachfolgend die Eckpunkte der Entscheidung vor. |
Inhaltsverzeichnis
- Vermittlung unter Einbeziehung eines Maklerpools
- Tatsächliches Auftreten des Pools nach außen entscheidend
- Bezeichnung „Vermittler“ bzw. „Ansprechpartner“ reicht nicht
- Vertragsverhältnis zwischen Makler und Kunden eindeutig
- Maklerpool als Servicegesellschaft ohne Endkundenkontakt
- Maklerpool nicht passivlegitimiert
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AUSGABE: VVP 1/2023, S. 9 · ID: 48850284