FinanzierungDarlehensvermittler darf reale Risiken nicht herunterspielen oder verharmlosen
| Ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Er darf im Rahmen der geschuldeten Aufklärung ein reales Risiko – hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag – nicht so verharmlosen, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur (BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az. I ZR 122/23, Abruf-Nr. 246903). |
AUSGABE: VVP 5/2025, S. 4 · ID: 50356643