BilanzBFH: RAP sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden
| Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Das hat der BFH entschieden und damit der Ansicht des FG Baden-Württemberg eine Absage erteilt. Es lasse sich weder aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch der Verhältnismäßigkeit entnehmen, dass die Pflicht zur Bildung von RAP auf wesentliche Fälle beschränkt sein solle (BFH, Urteil vom 16.03.2021, Az. X R 34/19, Abruf-Nr. 224575). |
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AUSGABE: VVP 1/2022, S. 3 · ID: 47634704