VermittlerrechtBeratungsverzicht darf vorformuliert sein – gesondertes Dokument ist nicht erforderlich
| Ein Beratungsverzicht nach § 6 Abs. 3 VVG darf auch auf vorformulierten Formularen erfolgen, sofern er optisch deutlich hervorgehoben und eigenhändig unterschrieben ist. Ein gesondertes Dokument ist nicht erforderlich, um wirksam auf eine Beratung und ggf. auch auf die Dokumentation dieser Beratung zu verzichten. Dies hat das OLG Nürnberg für einen vom Versicherer verwendeten Beratungsverzicht entschieden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis. |
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AUSGABE: VVP 5/2025, S. 5 · ID: 50353963
