PersonalmanagementBefristeter Arbeitsvertrag – und Kündigung in der Probezeit
| Vereinbart ein Unternehmen mit einem Mitarbeiter eine Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist das in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Das Unternehmen kann das Arbeitsverhältnis trotzdem ordentlich kündigen, so das BAG. |
Ein Unternehmen stellte einen Mann zum 01.09.2022 für sechs Monate ein. Im Arbeitsvertrag vereinbarte es ein Probearbeitsverhältnis von sechs Monaten. Zudem sollte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit „beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden“ können. Nach knapp zwei Monaten kündigte das Unternehmen dem Mann, und zwar mit einer Frist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB. Es kam zum Streit, ob und wenn ja, wann diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.
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AUSGABE: VVP 5/2025, S. 3 · ID: 50337712

