WohngebäudeversicherungLeitungswasserschaden im leer stehenden Gebäude: grob fahrlässige Herbeiführung und Gefahrerhöhung
| Bei einem Leitungswasserschaden durch Frostaufplatzungen im leer stehenden Gebäude kann der VR seine Leistung im Einzelfall wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls um 75 % kürzen. Auf eine Leistungsfreiheit oder -kürzung wegen Gefahrerhöhung kann sich der VR nicht mit Erfolg berufen. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 10/2024, S. 166 · ID: 50176604
