AltersvorsorgevertragBedingungen der Sparkasse zur Kostenbelastung bei der Leibrente in Riesterverträgen ist unwirksam
| Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam. |
1. Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins
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AUSGABE: VK 2/2024, S. 32 · ID: 49861663