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März 2025

Unvertretbare HandlungWenn nur der Schuldner Auskünfte erteilen kann ...

Abo-Inhalt23.02.20254 Min. Lesedauer IWW

| Die Vollstreckung von Handlungen, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, ist in § 888 ZPO geregelt. Die Vorschrift dient dazu, die Erfüllung unvertretbarer Handlungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Die Praxis zeigt, dass vor allem bei der Auskunftserteilung, die nur aufgrund persönlichen Wissens des Schuldners erfolgen kann, differenziert zu prüfen ist. Zentral ist hierbei die Abgrenzung zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit der Handlung sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Zwangsmittel. Der BGH hat jetzt hierzu entschieden. |

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AUSGABE: VE 3/2025, S. 41 · ID: 50285735

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