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VollstreckungspraxisVollstreckungs-Tipp des Monats

Abo-Inhalt11.10.20229299 Min. Lesedauer IWW

| Viele Leser berichten uns davon, dass ihre Schuldner häufig umziehen. Damit geht auch einher, dass neue Gerichtsvollzieher zuständig sind. Unsere Leserin Nora Wist, Weilheim, steuert dem mit ihrem „Gerichtsvollzieher-Almanach“ entgegen. Das brachte ihr jüngst einen Vollstreckungserfolg. |

Vollstreckungs-Tipp des Monats: Der umzugsfreudige Schuldner

Schuldner S. war für unsere Leserin eine „harte Nuss“. Ihre Mandantin M. hatte schon vor Jahren einen Titel erstritten, doch S. war nicht zu „packen“. Seine Bilanz: vier Umzüge in den vergangenen drei Jahren. Auch diese müssen ja bezahlt werden, dachte sich unsere Leserin. Sie vermutete schon lange, dass S. nicht offengelegte Nebeneinkünfte hatte.

Der jüngste Umzug des S. lag noch nicht lange zurück. Unsere Leserin wusste, dass ehemalige Gerichtsvollzieher häufig viel über Schuldner wissen, wenn sie längere Zeit mit diesen zu tun hatten. Oft sind es kurze Gespräche oder Anekdoten, an die sich Gerichtsvollzieher erinnern. Also ermittelte unsere Leserin über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am früheren Wohnort des S. den damals zuständigen Gerichtsvollzieher X. und rief diesen an.

Das Gespräch dauerte nur kurz , aber X. erinnerte sich, dass S. einen Umzug andeutete, da seine Freundin F. von ihrem Arbeitgeber an einen anderen Arbeitsort versetzt wurde. Die Freundin des S. sei technische Zeichnerin für Triebwerke gewesen – hieran konnte sich X. noch gut erinnern.

Unsere Leserin konnte das Unternehmen recherchieren und vermutete: Vielleicht hatte F. dem S. dort einen Job verschafft? Das Unternehmen benötigte viele Hilfskräfte und Packer, wie sie der Website des Unternehmens entnehmen konnte, und genau solche Jobs hatte S. früher ausgeübt. Sie fand rasch heraus, dass der S. tatsächlich im Unternehmen untergekommen war, konfrontierte ihn damit und M. konnte binnen zwei Monaten die gesamte Forderung realisieren. Denn der Job war überraschend gut bezahlt und hatte S. nun in eine deutlich bessere finanzielle Lage gebracht.

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AUSGABE: VE 11/2022, S. 210 · ID: 48625680

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