Teilungsversteigerung eines MiteigentumsanteilsStellung der übrigen Miteigentümer als Beteiligte
| Der BGH hat bereits durch Beschluss vom 7.6.18 (VE 19, 11) entschieden: Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer als Beteiligte i. S. v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist. |
. 232174
Durch Beschluss vom 22.9.22 (V ZB 8/22, Abruf-Nr. 232174) hat er nachgelegt und klargestellt: Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i. S. v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen. Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet.
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AUSGABE: VE 2/2023, S. 19 · ID: 48958612