SicherungshypothekSicherung eines Prozessvergleichs durch frühere Zwangshypothek
| Ein Fall aus der Praxis: Der Gläubiger hat ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil gegen den Schuldner erstritten. Er lässt im Grundbuch des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek eintragen. Im Berufungsverfahren vergleichen sich die Parteien. Der Schuldner zahlt jedoch die verglichene Forderung nicht. Dann fragt es sich, ob die bereits zuvor im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek auch die verglichene Forderung sichert und der Gläubiger daraus vollstrecken darf. |
§ 868 Abs. 1 ZPO regelt: Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Vollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek. Fällt nachträglich die für die Eintragung einer Zwangshypothek maßgebende Grundlage weg, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Zwangshypothek. Vielmehr geht sie kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (Schuldner) über und wird i. d. R. gleichzeitig zu einer Eigentümergrundschuld. Das Grundbuch wird unrichtig und ist auf Antrag zu berichtigen. Ein Gläubiger kann dann die (verdeckte) Eigentümergrundschuld pfänden.
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AUSGABE: VE 11/2022, S. 193 · ID: 48625471