P-KontoNochmals: Keine generelle Freigabe bei Zahlungen privater Krankenversicherungen
| Bereits in VE 24, 55 haben wir berichtet, dass Schuldner immer wieder eine generelle Freistellung künftiger Zahlungen der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung im Wege eines Blankettbeschlusses beantragen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das LG Koblenz hat dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt (23.1.25, 2 T 36/25). |
Die Besonderheit im vorliegenden Fall lag darin, dass der Schuldner u. a. vortrug, er sei auf die Zahlungen aus der Krankenversicherung angewiesen, um medizinische Leistungen bezahlen zu können. Die anfallenden Gesundheitskosten ließen sich nur teilweise vorab – wie vom Gericht gefordert – nach § 906 Abs. 3 Nr. 1 ZPO beziffern. Zum Teil seien diese nicht planbar. Bei Verweigerung der generellen Freigabe sei er zudem gegenüber gesetzlich Versicherten schlechter gestellt, da diese nicht wie Privatversicherte Zahlung durch die Krankenkasse erhalten.
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ID: 50326033