MoPeGFortsetzung der Teilungsversteigerung in Altfällen nach dem Stichtag 1.1.24
| Nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.24 ist die gesetzliche Grundlage für eine Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens entfallen (§ 731 S. 2 BGB a. F. i. V. m. § 753 Abs. 1 BGB). Stattdessen sieht das neue Recht eine Liquidation vor. Fraglich ist, ob ein vor dem 1.1.24 eingeleitetes Teilungsversteigerungsverfahren fortgesetzt werden darf. Die fehlende Übergangsregelung hierzu hat erhebliche Unsicherheit darüber verursacht, ob „altes Recht“ für vor dem 1.1.24 begonnene Verfahren weiter gilt. Der BGH hat dies jetzt bejaht. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VE 7/2025, S. 117 · ID: 50433362