VerfahrensrechtErfüllungseinwand in Zwangsmittelverfahren und Vollstreckungsgegenklage
| Der BGH hat jetzt entschieden: Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert ihn nicht daran, Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger zu erheben, die ebenfalls auf den Erfüllungseinwand zielt. |
Sachverhalt
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VE 3/2023, S. 49 · ID: 49041991
