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VollstreckungspraxisDiese Fehler sind beim PfÜB-Antrag zu vermeiden

Abo-Inhalt17.05.20224921 Min. Lesedauer IWW

| Bei den elektronischen Antragsmöglichkeiten nach §§ 754a, 829a ZPO bei Vollstreckungsbescheiden (VB) bis 5.000 EUR wird oft übersehen: Gläubiger müssen nach § 829a Abs. 1 Nr. 4, § 754a Abs. 1 Nr. 4 ZPO versichern, dass ihnen eine Ausfertigung des VB und die Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung i. H. d. Vollstreckungsantrags noch besteht. Außerdem müssen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 3, 4 ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern. Ausnahme: Sie legen die Original-Vollmacht vor. Fehler führen zu zeitaufwendigen Zwischenverfügungen. |

Sofern ein Antrag aus mehreren VB gestellt wird, bezieht sich die Versicherung dabei auf sämtliche Vollstreckungsbescheide. Um die o. g. Mängel zu vermeiden, empfiehlt sich, beim Antrag auf Erlass eines PfÜB auf Seite 9 folgende Eintragung standardmäßig vorzunehmen:

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AUSGABE: VE 6/2022, S. 97 · ID: 48205772

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