VollstreckungskostenAuslagen für Material und Porto sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckungskosten
- I. d. R. 2-facher Ausdruck für Gerichtsvollzieher
- I. d. R. 4-facher Ausdruck für Gericht (PfÜB)
| In der gerichtlichen Praxis fällt auf, dass zwar die „bisherigen Vollstreckungskosten“ im jeweiligen amtlichen Formular geltend gemacht werden und der Gläubiger sie i. d. R. auch darlegt. Allerdings werden in diesem Zusammenhang oft nicht die erforderlichen Auslagen für Material und Porto geltend gemacht. Dies bringt auf Dauer Verluste. |
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AUSGABE: VE 4/2022, S. 74 · ID: 48036511